Die Lagerung von Tabak Pouches zwecks Weiterverkaufs an gewerbliche Händler ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 4c TabakerzG strafbar. Denn das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch ist nach § 11 TabakerzG verboten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2022 wurden anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung bei einer Groß- und Einzelhandelsfirma in Bayern Tabak Poches aufgefunden und vom Amtsgericht Nürnberg beschlagnahmt. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Geschäftsführers der Firma. Er meinte, die Tabak Pouches seien nicht in unzulässiger Weise in Verkehr gebracht , sondern nur gelagert worden.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hält die Beschlagnahme der Tabak Pouches für zulässig. Die Tabak Pouches haben sich in Lagerhaltung befunden, was als verbotenes Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch im Sinne von § 11 TabakerzG zu verstehen sei. Damit liege eine Strafbarkeit nach § 34 Abs. 1 Nr. 4c TabakerzG vor. Geschäftsgegenstand der Firma sei der Groß- und Einzelhandel unter anderem mit Tabakwaren. Es spreche daher alles dafür, dass die Tabak Pouches für die Abgabe an Einzelhändler oder an Endkunden bestimmt und dazu eingelagert waren.
Quelle: kostenlose-urteile.de
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