ESSEN / BERLIN // Der E-Zigarettenhersteller Niko Liquids hat Importeure und Händler der chinesischen Wegwerf-E-Zigarette der Marke „Elfbar“ abgemahnt. Kommen die Unternehmen der Aufforderung, die Disposables aus den Regalen zu nehmen, nicht nach, wollen die Essener einstweilige Verfügungen beantragen.
Bei bundesweiten Testkäufen hat Niko Liquids nach eigenen Angaben Wegwerf-E-Zigaretten der Marke Elfbar erworben und unter die Lupe genommen. Das Ergebnis: „Mit praktisch allen Elfbar-Produkten verstoßen Händler und Importeure gegen geltendes EU-Recht. Kunden werden zumindest fahrlässig getäuscht und die Kindersicherheit gänzlich missachtet“, schreibt das Unternehmen in einer Mitteilung.
Die gesetzlich zulässige Füllmenge eines Disposables liege in der EU bei maximal zwei Millilitern. Tatsächlich, so Niko Liquids, habe die Laboruntersuchung bis zu 4,6 Milliliter Liquid in den Einweggeräten von Elfbar gemessen.
Die „Täuschung von Kunden“ setze sich auf einem anderen Sektor fort: Das Labor von Niko Liquids habe Produkte von Elfbar analysiert, die mit 20 Milligramm Nikotin pro Milliliter (mg / ml) auf der Verkaufsverpackung gekennzeichnet und beworben würden. Tatsächlich seien die enthaltenen Mengen deutlich geringer. Gemessen wurden Nikotinkonzentrationen von 17,7 mg / ml. Das entspreche einer Mindermenge von rund zwölf Prozent. „Nikotin ist der teuerste Bestandteil eines Liquids. Hier zu sparen, erhöht den Profit der Hersteller. Tun sie das unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, handelt es sich um gewerbsmäßigen Betrug“, so Niko Liquids.
Zudem seien die testweise erworbenen Artikel nicht kindersicher. Es genüge ein einfacher Zug am Mundstück, um nikotinhaltigen Dampf entstehen zu lassen. Niko Liquids: „Das Weglassen des üblichen Sicherheitsstandards ist grob fahrlässig.“
Weiter seien die Einweg-E-Zigaretten von Elfbar dadurch aufgefallen, dass die nach der CLP-Verordnung (CLP: Classification, Labelling and Packaging, zu Deutsch: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung) vorgeschriebenen Warnhinweise nicht oder nicht ausreichend vorhanden waren. Auch hier finden dieEssener deutliche Worte: „Der Verkauf unzureichend oder fehlerhaft gekennzeichneter Disposables verstößt klar gegen geltendes Recht.“
DTZ befragte dazu Vertreter der beiden großen E-Zigarettenverbände. Oliver Pohland, Geschäftsführer beim Verband des E-Zigarettenhandels (VdeH), erklärte, als Branchenverband wolle der VdeH vor dem Hintergrund möglicherweise entstehender Unsicherheiten darauf hinweisen, dass es sich um eine rechtliche Auseinandersetzung zwischen Wettbewerbern handele. Pohland weiter: „Die Behauptungen, die von der Niko Liquids GmbH veröffentlicht wurden, sind weder bewiesen noch von einem Gericht bestätigt worden. Auch ist nicht auszuschließen, dass die Behauptungen aufgrund hohen wirtschaftlichen Konkurrenzdrucks wissentlich falsch aufgestellt wurden.“
Die finale gerichtliche Entscheidung in der Sache werde sich erfahrungsgemäß über einen längeren Zeitraum hinziehen; weitere Spekulationen seien daher nicht angebracht. Ein akutes Verkaufsverbot sei in diesem Zusammenhang nicht zu erwarten.
Für das Bündnis für Tabakfreien Genuss (BfTG) äußerte sich dessen Vorsitzender Dustin Dahlmann zu den Vorgängen: „Die Firma Niko Liquids hat Importeure von Einweg-E-Zigaretten der Marke Elfbar abgemahnt und eine Pressemitteilung mit diversen Behauptungen verbreitet, die ein angebliches Verkaufsverbot der Elfbar und anderer Einweg-E-Zigaretten begründen sollen.“ Da es durch die Vorgehensweise von Niko Liquids zu Verunsicherungen im Handel gekommen sei, nimmt das BfTG wie folgt Stellung: „Die Behauptungen, die von der Niko Liquids GmbH veröffentlicht wurden, sind weder belegt, bewiesen, noch von einem Gericht bestätigt worden. Die Behauptungen sind möglicherweise sogar wissentlich falsch dargestellt worden, um Mitbewerber zu diffamieren.“
Zum Thema Kindersicherheit führte Dahlmann aus, E-Zigaretten müssten wie auch Nachfüllbehälter kindersicher sein. Erforderlich seien sichere Verschlüsse und Öffnungsmechanismen, damit Kinder die enthaltene nikotinhaltige Flüssigkeit nicht verschlucken könnten. Einweg-E-Zigaretten seien für den einmaligen Gebrauch konzipiert und hätten keine Öffnung zum Nachfüllen von Liquid. Das BfTG stufe Einweg-E-Zigaretten deshalb als kindersicher ein. Grundsätzlich gelte aber natürlich, dass E-Zigaretten nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen gelangen dürften. Es sei die Pflicht jedes volljährigen E-Zigaretten-Nutzers, darauf zu achten.
Mit Blick auf die beanstandeten Nikotinangaben sagt Dahlmann: „Die Pressemitteilung von Niko Liquids gibt keine Auskunft darüber, welches Messverfahren angewendet wurde. Uns ist kein Testverfahren bekannt, das ohne Toleranzwerte den Nikotingehalt exakt bestimmen kann. Außerdem gibt es, wie in anderen Branchen, etwa in der Lebensmittelindustrie oder sogar in der Arzneimittelindustrie, Toleranzwerte. Die von Niko Liquids erhobenen und abgemahnten Werte befinden sich innerhalb der Toleranz.“
Bezüglich der CLP-Kennzeichnung heißt es, das Liquid der nikotinhaltigen Elfbar sei in die Gefahrenklasse GHS06 eingestuft. Dementsprechend müsse das Gerät mit dem GHS06- Symbol (Totenkopf) gekennzeichnet werden. Eine falsche oder unzureichende Kennzeichnung der von Niko Liquids abgemahnten Produkte liege nicht vor.
Abschließend ging Dahlmann darauf ein, dass Niko Liquids in ihrer Pressemitteilung betont habe, dass mit süßen Aromen angereicherte Liquids besonders attraktiv auf junge Menschen wirkten. E-Zigaretten seien für Raucher konzipiert, die sich den Tabakkonsum abgewöhnen wollten. Auf keinen Fall gehörten E-Zigaretten in die Hände von Kindern und Jugendlichen. Es sei gesetzlich klar geregelt, dass sie nicht an Minderjährige abgegeben werden dürften.
Dahlmann schießt zurück: „Aufgefallen ist, dass die Firma Niko Liquids in ihrer Pressemitteilung süße Aromen kritisiert, zugleich aber Liquids mit süßen Aromen herstellt und vertreibt, zum Beispiel TortenTraum, Karamell oder Schokolade. Des Weiteren bemängelt Niko Liquids die Zugautomatik der abgemahnten Produkte, vertreibt aber selbst Geräte mit Zugautomatik wie Vaporesso Nexus Aio oder Smok Mico.“
Laut Dahlmann hätten die Abmahnungen und vor allem die Pressemitteilung offensichtlich nur das Ziel, Mitbewerbern zu schaden und den Markt zu verunsichern.
Rechtlich hätten die Abmahnungen nach seiner Auffassung keine Aussicht auf Erfolg.
Quelle: DTZ; max
13.10.2022
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