Sehr geehrte Damen und Herren,
der Zoll weißt darauf hin, dass die Weitergabe von bezogenen Steuerzeichen an andere Steuerlagerinhaber oder an andere Dritte unzulässig ist. Steuerzeichen dürfen nur in dem Steuerlager verwendet werden, für das diese bezogen wurden. Lediglich in besonderen Ausnahmen kann auf Antrag beim Hauptzollamt Bielefeld erlaubt werden, dass Steuerzeichen auch in einem anderen Steuerlager des Steuerlagerinhabers verwendet werden können.
Eine Abgabe oder ein Weiterverkauf der bezogenen Steuerzeichen an ein Steuerlager eines anderen Steuerlagerinhabers oder an andere Dritte (z.B. ausländische Firmen) ist nicht zulässig. Die Regelung gilt sowohl für Tabakwaren als auch für Substitute für Tabakwaren. Die vollständige Meldung lesen Sie hier.
Auf Antrag beim zuständigen Hauptzollamt kann die elektronische Buchführung oder Teile davon ins Nicht-EU-Ausland verlegt werden. Die Kriterien für die Bewilligung können Sie hier nachlesen. Die Bewilligung der Zollverwaltung gilt nur für deren Zuständigkeitsbereich. Für den Bereich der Steuerverwaltung muss ein gesonderter Antrag gestellt werden.
Der ATLAS Release 10.1 ist für den 25.11.2023 geplant. Mit dieser Neuerung soll die neue Anwendung WKS (Wiederausfuhrkontrollsystem) in Betrieb genommen werden, das summarische Ausgangsanmeldungen (ASumA) und Wiederausfuhrmitteilungen (WAM) abwickelt. Bisher erfolgt die Abwicklung von ASumA über ATLAS-EAS. Für den Einführungszeitraum werden beide Systeme (EAS und das neue WKS) parallel betrieben werden. Die vollständige Meldung lesen Sie hier.
Mit freundlichen Grüßen
Der Wasserpfeifenverband e.V.
www.wpt-verband.de
Aufgrund einer Gesetzesänderung sind wir verpflichtet Ihre Volljährigkeit zu überprüfen. Hierzu stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: