Journalistinnen und Journalisten müssen nicht befürchten, strafrechtlich verfolgt bzw. verurteilt zu werden, wenn sie Daten von Whistleblowern entgegennehmen, auswerten und veröffentlichen. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass der 2015 eingeführte Straftatbestand der Datenhehlerei nach § 202d Strafgesetzbuch nicht auf Journalistinnen und Journalisten anwendbar ist, die investigativ recherchieren (Beschl. v. 30.03.2022, Az. 1 BvR 2821/16).
Viele Journalistinnen und Journalisten hatten zuvor befürchtet, die Strafvorschrift erfasse auch die Zusammenarbeit mit Informanten und behindere damit ihre journalistische Tätigkeit. Das BVerfG stellte nun jedoch klar, dass sie sich unter keinen Umständen der Datenhehlerei strafbar machen können und deswegen auch nicht in ihren Grundrechten verletzt seien. Anders als die Strafnorm es voraussetzt, sei Ziel der journalistischen Tätigkeit weder die eigene Bereicherung oder Schädigung anderer, sondern allein die Aufklärung von Missständen. Zudem gelte die Strafnorm explizit nicht für Handlungen von Journalistinnen und Journalisten, wenn die Recherche ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dient. Auch Mitarbeitende einer Redaktion oder die Whistleblower selbst müssten keine Strafverfolgung wegen Datenhehlerei befürchten. Während es für die Mitarbeitenden schon an der rechtswidrigen Haupttat fehle, erfasse die Vorschrift Whistleblower überhaupt nicht.
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Quelle: DFJV
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