Sehr geehrte Damen und Herren,
der Zoll hat neue Formulare für Steuerlagerinhaber für Tabakwaren und Tabakwarensubstitute bereitgestellt. Im Hauptantrag (Dokument 1650) kann gleichzeitig auch die Betriebserklärung abgegeben werden. Diese kann jedoch weiterhin auch über das eigenständige Formular 1651 erklärt werden. Eine Übersicht über alle neu gestalteten Dokumente finden Sie hier.
Zum anderen hat der Zoll über die ab dem 1. Juli geltenden Änderungen im Tabaksteuerrecht informiert. Die Änderungen beziehen sich dabei auf die Besteuerung von Tabakwarensubstituten und bezieht Mischkomponenten in Gebinden mit „Leerraum“, in denen auf einfache Weise weitere Mischkomponenten beigefügt werden können (sogenannte „Shortfill“ oder „Long-fill“-Produkte) mit ein. Die Steuer auf Substitute für Tabakwaren entsteht bei ihrer Herstellung, Einfuhr und beim Bezug aus anderen Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken.
Produkte, die vor dem 1. Juli 2022 in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, werden voraussichtlich nicht nachbesteuert. Produkte die nach dem 1. Juli 2022 in den steuerrechtlich freien Verkehr gelangt sind und zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten werden, haben laut Zoll eine „Quasi – Abverkaufsfrist“ bis zum 13. Februar 2023. Ab 13. Februar 2023 entsteht die Tabaksteuer auf Substitute für Tabakwaren nach den entsprechend dann gültigen Rechtsnormen bereits durch bloßes Inbesitzhalten.
Weiter informiert der Zoll über die Mengenbegrenzung beim Wasserpfeifentabak von 25 Gramm pro Packung, gegen die wir als Verband weiterhin vorgehen.
Die vollständigen Meldungen des Zolls finden Sie hier:
Mit freundlichen Grüßen
Wasserpfeifen Tabakverband e.V
Aufgrund einer Gesetzesänderung sind wir verpflichtet Ihre Volljährigkeit zu überprüfen. Hierzu stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: