Nachdem immer mehr Unklarheiten und Halbwahrheiten im Netz und der Szene kursierten, haben wir von Shisha-Journal in Zusammenarbeit mit Verbrauchsteuer.de (Tino Häusler) intensiv recherchiert. Und auch wenn diese Information bereits vor Tagen an alle wichtigen Verbände raus gegangen sind, wurde damit „Hinter dem Berg gehalten“ und euch die Informationen vorenthalten. Laut Informationen seitens der Steuerzeichenstelle Bünde diese Infoschreiben an die Verbände gingen und diese die verteilen bzw. verbreiten sollten, was zumindest bis dato scheinbar nicht geschah.
Die 25g Regelung tritt wie erwartet am 1.7.2022 in Kraft und daran ist nichts mehr zu ändern. Alles was in größeren Verpackungen als 25g verpackt ist darf dann noch bis Ende 2022 abverkauft werden. Alles was nach dem 31.12.2022 nicht verkauft wurde, darf im darauf kommenden Jahr (2023) nicht weiter verkauft werden. Das bedeutet im Klartext: ab 2023 gibt es keine 50g, 100g, 200g, 250g und auch keine Kilodosen mehr im freien Handel. Darüber hinaus wird alles was irgendwie mit rauchen zu tun hat, ob es Shishatabak, Dampfsteine, Cellstoff, Pasten oder auch Liquids für E-Shishas und E-Zigaretten sowie Einwege E-Zigaretten versteuert und darf ohne Steuerbanderole nicht mehr verkauft werden.
am 13. Februar 2023 in Kraft treten wird, ein weiteres Gesetz bekannt gegeben, das ebenfalls zu Änderungen im Tabaksteuerrecht führen wird.
Daraus resultierend erfolgte am 20. August 2021 die Verkündung der Siebten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (7. VStÄndV) vom 11. August 2021 (Teil I Nr. 55, Seite 3602, vgl. auch www.zoll.de Fachmeldung vom 02.09.2021).
Eine der wesentlichen Neuerungen der Tabaksteuerverordnung wird die Neufassung des § 31 Abs. 4 TabStV sein, die ab 1. Juli 2022 regelt, dass Wasserpfeifentabak nach § 1 Absatz 2b TabStG nur noch in Packungen mit einer Menge bis zu 25 Gramm zulässig ist. Auch dazu werden in diesem Informationsblatt Erläuterungen und Hinweise gegeben. 2007/74/EG vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus Drittländern
a) Richtmenge für Privatpersonen beim Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten
Erhitzter Tabak ist nach den EU-harmonisierten Definitionen für Tabakwaren Rauchtabak. Mit dem Tabaksteuermodernisierungsgesetz wurde eine nationale, nicht harmonisierte Zusatzsteuer auf erhitzten Tabak eingeführt, die an die Höhe von Zigaretten angelehnt ist. Die Intention der Einführung wurde in der Gesetzesbegründung dargelegt (Substitutionsprodukt für Zigaretten, Schutz der menschlichen Gesundheit). Beide Tabakwaren entsprechen sich in ihrer Darreichungs- und Konsumform. Der Charakter von erhitztem Tabak, einschließlich seiner Steuerbelastung in ähnlicher Höhe wie Zigaretten, muss sich konsequenterweise auch beim privaten Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten widerspiegeln.
Damit ist die Richtmenge für Privatpersonen an ebenjener für Zigaretten auszurichten. Mithin ist eine Richtmenge – losgelöst von der Richtmenge für Rauchtabak – wie bei Zigaretten in Höhe von 800 Stück (Rauchportionen) erhitztem Tabak festgelegt. Hierzu ist vorgesehen, in § 39 Tabaksteuerverordnung eine entsprechende Ergänzung für erhitzten Tabak aufzunehmen.
b) Reisefreimenge für Privatpersonen bei Einfuhren aus Drittländern/Drittgebieten
Die Anwendbarkeit der Regelungen für Rauchtabak folgt bei Einfuhren aus der Richtlinie 2007/74/EG vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern, die durch die Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden (Einreise-Freimengen-Verordnung – EF-VO) umgesetzt wird. Gemäß Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe d dieser Richtlinie und § 2 EF-VO beläuft sich die Reisefreimenge für Rauchtabak auf 250 Gramm. Je nach Sorte derzeit im Steuergebiet vertriebener Produkte entspricht dies ca. 35 bis 41 Kleinverkaufspackungen.
a) Richtmenge für Privatpersonen beim Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten
Wie bereits mit meinem Informationsschreiben vom 14. Oktober 2021 mitgeteilt, unterliegt Wasserpfeifentabak nach Umsetzung des TabStMoG weiterhin als harmonisierter Steuergegenstand der Kategorie Rauchtabak (Pfeifentabak). Somit gilt für Wasserpfeifentabak beim privaten Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten der EU die Richtmenge für Rauchtabak von 1 Kilogramm.
b) Reisefreimenge für Privatpersonen bei Einfuhren aus Drittländern/Drittgebieten
Auch bei der Einfuhr von Wasserpfeifentabak aus Drittländern oder Drittgebieten gelten die Freimengen gemäß EF-VO. Wasserpfeifentabak, der von Reisenden gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch, für ihre Familienangehörigen oder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck eingeführt wird (Reisemitbringsel), ist bis zu einer Menge von 250 Gramm (Rauchtabak) von den Einfuhrabgaben befreit.
a) Richtmenge für Privatpersonen beim Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten
Gemäß § 1b TabStG gelten für den innergemeinschaftlichen Verkehr die Vorschriften nach dem Kaffeesteuergesetz sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist. Zum Erwerb und zum Verbringen durch Privatpersonen bestehen keine speziellen Regelungen. Für Substitute für Tabakwaren können die für Kaffee dargestellten Richtmengen mangels Vergleichbarkeit der Steuergegenstände indes keine Anwendung finden. Sobald belastbare praktische Erfahrungen bezüglich der Umfänge privat verbrachter Substitute für Tabakwaren vorliegen, ist eine Rechtsanpassung vorgesehen.
Um eine zeitnahe und einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten, wurde die Richtmenge für Substitute für Tabakwaren in die Verwaltungsvorschrift steuerrechtlich freier Verkehr – ohne Energieerzeugnisse (E-VSF V 99 53-2) aufgenommen. Die Richtmenge wurde unabhängig von der Darreichungsform als Fertigerzeugnis (Substanz, die unmittelbar zum Konsum in E-Zigaretten geeignet sind) oder als Mischkomponente (nikotinhaltige Substanzen, Aromen, Glyzerin, Propylenglykol, aus denen sich der Konsument eine individuell zu konsumierende Mischung selbst herstellt) festgelegt. Sie berücksichtigt dabei einerseits den Steuerwert und andererseits die Konsummenge und stellt somit einen sachgerechten Bezug zur Menge substituierter Zigaretten her. Diesem folgend wurde festgelegt, dass als Richtmenge für das Verbringen von Substituten für Tabakwaren zu privaten Zwecken 1 Liter, jedoch höchstens 10 Kleinverkaufspackungen gilt.
b) Reisefreimenge für Privatpersonen bei Einfuhren aus Drittländern/Drittgebieten
Die Artikel 8 ff. RL 2007/74 (s.o.) enthalten einen abschließenden Katalog der Waren, für die eine Höchstmenge gilt. Da für Substitute für Tabakwaren keine Höchstmengen bzw.
Mengengrenzen festgelegt sind, sind hier die Wertgrenzen nach Artikel 7 RL 2007/74 maßgebend. In nationales Recht wurde dies auf Grundlage von § 29 Abs. 1 Nummer 1 d) Zollverwaltungsgesetz als Ermächtigungsnorm für die EF-VO umgesetzt. Demnach legt § 2 Abs. 1 Nr. 5 EF-VO die Wertgrenze auf 430 Euro für Flug- und Seereisende, im Übrigen auf 300 Euro fest, sofern es sich (nachweislich) nicht um eine gewerbliche Einfuhr handelt. Die Einführung einer Höchstmenge mittels Rechtsverordnung für Substitute für Tabakwaren ist nicht möglich, da keine entsprechende Vorgabe im europäischen Recht besteht.
Die zum 1. Juli 2022 geltende Neufassung des § 31 Abs. 4 Satz 2 TabStV regelt, dass Wasserpfeifentabak in Packungen über 25 Gramm, der sich ab diesem Zeitpunkt im steuerrechtlich freien Verkehr befindet, grundsätzlich nicht mehr zulässig ist. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr. Um jedoch zu vermeiden, dass Kleinverkaufspackungen über 25 Gramm, die nachweislich vor dem 1. Juli 2022 in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, flächendeckend aus dem Handel zurückgenommen werden bzw. evtl. vernichtet werden müssen, wird hierfür eine Abverkaufsfrist zugestanden. Die Abverkaufsfrist beginnt am 1. Juli 2022 und endet am 31. Dezember 2022. Die Nachweispflicht für die vorherige Überführung dieser Ware in den steuerrechtlich freien Verkehr obliegt hierbei den Wirtschaftsbeteiligten.
Als Anlage ist eine Excel-Tabelle zur Berechnung der Steuerzeichenschuld für Substitute für Tabakwaren für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2023 mit Musterberechnungen und Erläuterungen beigefügt. Die Berechnungstabellen berücksichtigen die ab 1. Juli 2022 gültige Regelung des § 31 Absatz 4 Satz 2 und 3 TabStV für Substitute für Tabakwaren, wonach bei Packungsinhalten bis zu 5 Millilitern nur Packungen zulässig sind, deren Inhalte nur auf eine Dezimalstelle lauten. Andere Packungen sind nur zulässig, wenn deren Inhalte nicht auf Bruchteile eines Milliliters lauten. Dementsprechend ist die Darstellung der Mengenangabe mit einer Nachkommastelle auf dem Steuerzeichen bei Kleinverkaufspackungen mit einem Inhalt bis zu 4,9 Milliliter gewährleistet. Bei Kleinverkaufspackungen ab 5 Milliliter wird die Mengenangabe ohne Nachkommastelle auf dem Steuerzeichen abgebildet.
Anlagen:
Anlage 1: Gesetz zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts vom 10. August 2021
Anlage 2: Übersicht über die Steuergegenstände im Sinne des Tabaksteuergesetzes
Anlage 3: Hinweise zum Erlaubnis- und Beförderungsverfahren bei Substituten für Tabakwaren
Anlage 4: Hinweise zum Bezug und zur Verwendung von Steuerzeichen
Im Bundesgesetzblatt vom 17. August 2021 (Teil I Nr. 53, Seite 3411) wurde das Gesetz zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts (Tabaksteuermodernisierungsgesetz – TabStMoG) verkündet. Es tritt am 1. Januar 2022 (Artikel 1 und 3) und am 1. Juli 2022 (Artikel 2 und 4) in Kraft.
Zur einfacheren Orientierung ist der Gesetzestext diesem Schreiben in Anlage 1 beigefügt. Die daraus resultierende Änderung des Tabaksteuergesetzes in seiner derzeit noch gültigen Form dient der zeit- und sachgerechten sowie angemessenen Besteuerung von Tabakwaren und neuartigen Produkten. Zudem wird das im Jahr 2011 erstmals eingeführte Tabaksteuermodell unter Beibehaltung der bisherigen Gesetzessystematik fortgeschrieben.
Aufgrund des TabStMoG ergeben sich folgende Veränderungen:
a) Einführung eines zusätzlichen Steuertarifes für Wasserpfeifentabak und erhitzten Tabak zum 1. Januar 2022,
b) Einführung eines Steuertarifes für den neuen Steuergegenstand Substitute für Tabakwaren zum 1. Juli 2022,
c) stufenweise Erhöhung der Steuertarife
ab 1. Januar 2022 für Zigaretten und Feinschnitt,
• ab 1. Januar 2022 für Zigarren/Zigarillos und Pfeifentabak: lediglich die Mindeststeuer betreffend,
• ab 1. Januar 2023 für Wasserpfeifentabak und erhitzten Tabak und
• ab 1. Januar 2024 für Substitute für Tabakwaren.
Dieses Schreiben gibt Antworten auf häufig gestellte Fragen und konkrete Anwendungshinweise zur Vorbereitung auf das Inkrafttreten des Gesetzes.
Die auch weiterhin als Rauchtabak (Pfeifentabak) einzustufenden Steuergegenstände „Wasserpfeifentabak“ und „erhitzter Tabak“ werden ab 1. Januar 2022 erstmals, neben dem bekannten Steuertarif für Pfeifentabak, jeweils mit einer nationalen und nicht harmonisierten Zusatzsteuer belegt. Zur Entrichtung der Tabaksteuer sind jeweils gesonderte Steuerzeichen zu verwenden.
Neu als Tabaksteuergegenstand werden ab 1. Juli 2022 sog. „Substitute für Tabakwaren“ mit eigenem Steuertarif eingeführt. Auch hier erfolgt die Entrichtung der Tabaksteuer durch die Verwendung von Steuerzeichen. Einzelheiten zu den Neuerungen bei den Tabaksteuergegenständen entnehmen Sie bitte der Anlage 2 zu diesem Schreiben.
Bei Unsicherheit, ob ein Produkt der Tabaksteuer unterliegt, kann eine entsprechende Anfrage an das zuständige Hauptzollamt gerichtet werden.
Die Herstellung des Steuergegenstandes Substitute für Tabakwaren setzt grundsätzlich eine Erlaubniserteilung voraus. Darüber hinaus sind bei der Beförderung von Substituten für Tabakwaren bestimmte Beförderungsdokumente erforderlich und/oder Anzeige- bzw. Nachweispflichten zu erfüllen. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage 3.
Für Tabakwaren und zukünftig auch für Substitute für Tabakwaren ist die Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen zu entrichten. Der Bezug aller Steuerzeichen und die gleichzeitige Entrichtung der Steuerzeichenschuld erfolgt über das Hauptzollamt Bielefeld, Sachgebiet B – Arbeitsgebiet Tabaksteuer und Steuerzeichenstelle (Steuerzeichenstelle). Die Abgabe der vom Zoll zu beziehenden, nicht selbstklebenden Steuerzeichen erfolgt in Form von Bögen. Die Verwendung der Steuerzeichen umfasst das Entwerten und Anbringen der Steuerzeichen auf den Kleinverkaufspackungen durch den jeweiligen Steuerpflichtigen / Steuerzeichenbezieher. Die Steuerzeichen müssen verwendet sein, wenn die steuerpflichtige Ware in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird (§ 17 Absatz 1 TabStG).
Bei den für den Bezug der Steuerzeichen zu verwendenden Formularen 1619 (Steueranmeldung), 1623 (Erlass- /Erstattungsanmeldung) und 1652 (Bedarfsmitteilung) ergeben sich in Zusammenhang mit den neuen Regelungen keine Änderungen. Das Formular 1684 (Sortenverzeichnis) wurde durch das Hinzufügen von zwei neuen Anlagen für Wasserpfeifentabak und erhitzten Tabak an die neuen Regelungen angepasst. Die o.g. Formulare sind auf der Internetseite www.zoll.de unter > Service > Formulare und Merkblätter > abrufbar.
Bei Bedarf können für das Einrichten bzw. Umrüsten von Maschinen Mustersteuerzeichen zur Verfügung gestellt werden.
Detaillierte Hinweise zum Bezug und zur Verwendung der Steuerzeichen und Mustersteuerzeichen entnehmen Sie bitte der Anlage 4.
Gemäß § 1b Satz 1 TabStG (Gültigkeit ab 1. Juli 2022) gelten für den Verpackungszwang, das Beipack- und das Kopplungsverbot die Vorschriften für die Tabaksteuer.
Danach dürfen Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren nur in geschlossenen, verkaufsfertigen Kleinverkaufspackungen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, denn nur so können die daran angebrachten Steuerzeichen die gewünschte Beweiskraft und Publizitätswirkung entfalten (§ 16 TabStG). Kleinverkaufspackungen sind die Packungen, die an den Endverbraucher abgegeben werden.
In jedem Fall muss das Steuerzeichen so angebracht sein, dass es beim Öffnen der Kleinverkaufspackung zerstört wird.
Den Kleinverkaufspackungen, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, dürfen keine anderen Gegenstände als die Substitute für Tabakwaren beigepackt werden. Der Händler darf bei der Abgabe an Verbraucher auch keine Gegenstände zugeben und die Abgabe nicht mit dem Verkauf anderer Gegenstände koppeln (§§ 24 und 26 TabStG). Sowohl das Beipack- als auch Kopplungsverbot dienen u.a. der Verhinderung von Wettbewerbsvorteilen. Dieser wirtschaftspolitische Gedanke kommt auch bei Substituten für Tabakwaren zum Tragen.
Die allseitige Verpackung von Teilmengen für Substitute für Tabakwaren (bspw. eine Schachtel / Kleinverkaufspackung mit zwei eingeschweißten Plastikverpackungen mit je einer Liquidkartusche) soll bis zu einer Menge von insgesamt 5 ml in einer Kleinverkaufspackung möglich sein (§ 31 Absatz 5 TabStV).
„Abverkaufsfrist“
Alle Substitute für Tabakwaren, die ab dem 1. Juli 2022 in den steuerrechtlich freien Verkehr, also in den Handel gelangen, unterliegen der Tabaksteuerpflicht. Bei der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, insbesondere durch
• die Entnahme aus dem Steuerlager (§ 1b Satz 2 TabStG, Gültigkeit ab 1. Juli 2022, in Verbindung mit § 11 Abs. 1 und 2 Nr. 1 KaffeeStG) oder
• die Einfuhr (§ 1b Satz 2 TabStG, Gültigkeit ab 1. Juli 2022 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 KaffeeStG)
müssen die Steuerzeichen verwendet sein (siehe 1. und 3.). Der gewerbliche Bezug sowie der Versandhandel aus anderen Mitgliedstaaten ist ab dem 1. Juli 2022 ohne deutsche Steuerzeichen ebenfalls nicht mehr möglich.
Für Substitute für Tabakwaren, die bereits vor dem 1. Juli 2022 in den Handel gebracht wurden, ist derzeit gesetzlich keine Nachbesteuerung vorgesehen.
Im 7. Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen, das im Wesentlichen der Umsetzung der Verbrauchsteuer-Systemrichtlinie 2020/262/EU dient, wurde ein Steuerentstehungstatbestand für die harmonisierten Verbrauchsteuern eingeführt, der an das Inbesitzhalten verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs anknüpft, für die noch keine Steuer im Steuergebiet erhoben wurde. Dieser Steuerentstehungstatbestand tritt zum 13. Februar 2023 in Kraft (Zeitpunkt der Umsetzung der Verbrauchsteuer-Systemrichtlinie, z.B. in § 23f Absatz 1 Nummer 4, 2. Halbsatz TabStG). Um einen Gleichklang zum harmonisierten Verbrauchsteuerrecht herzustellen, ist geplant, im Kaffeesteuergesetz ebenfalls einen solchen Steuerentstehungstatbestand durch Inbesitzhalten einzuführen. Nach derzeitiger Planung würde dieser analog zu dem Steuerentstehungstatbestand in den harmonisierten Verbrauchsteuergesetzen ab dem 13. Februar 2023 in Kraft treten.
Die Steuerentstehung für Substitute für Tabakwaren richtet sich gemäß § 1b Satz 2 TabStG (Gültigkeit ab 1. Juli 2022) nach dem Kaffeesteuerrecht. Folglich wäre der im Kaffeesteuergesetz geplante Steuerentstehungstatbestand durch Inbesitzhalten ab seinem Inkraftreten auch für Substitute für Tabakwaren anwendbar, die nicht mit deutschen Steuerzeichen versehen sind, also die sog. „Altwaren“.
Tabakwaren, erhitzter Tabak und Wasserpfeifentabak müssen ab dem 1. Januar 2022 entsprechend § 2 TabStG (Gültigkeit ab 1. Januar 2022) versteuert sein. Eine Nachversteuerung von Waren, die bereits vor dem 1. Januar 2022 in den Handel gebracht wurden, ist ebenfalls nicht vorgesehen.
Private Einfuhr aus Drittländern oder Drittgebieten (Reisefreimengen)
Für die Einfuhr aus Drittländern oder Drittgebieten gelten die Freimengen gemäß Einreisefreimengenverordnung (EF-VO). Zum Beispiel Wasserpfeifentabak, den Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch, für ihre Familienangehörigen oder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck einführen (Reisemitbringsel) ist bis zu einer Menge von 250 Gramm (Rauchtabak) von den Einfuhrabgaben befreit.
Privates Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten der EU (Richtmengen)
Für das private Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten der EU gelten die Kriterien des § 22 Absatz 2 TabStG sowie § 39 TabStV. Zum Beispiel Wasserpfeifentabak, den eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke) ist steuerfrei.
Eigenbedarf liegt nur vor, wenn Waren dazu bestimmt sind, den persönlichen Bedarf derjenigen Privatperson, die sie erworben hat, zu decken. Dies ist nicht der Fall, wenn Waren auch oder ausschließlich für den Bedarf anderer Privatpersonen erworben werden.
Für Wasserpfeifentabak gilt die Richtmenge für Rauchtabak. Wird die geltende Richtmenge von 1 Kilogramm von der Privatperson überschritten, so wird gesetzlich eine gewerbliche Zweckbestimmung vermutet. Kann die Vermutung der Gewerblichkeit von dieser Person widerlegt werden, so ist der Wasserpfeifentabak – unabhängig von der Überschreitung der Richtmenge – steuerfrei.
Zu erhitztem Tabak und Substitute für Tabakwaren werden zu einem späteren Zeitpunkt weitere Informationen ergehen.
Quelle: www.zoll.de
www.verbrauchsteuer.de
Tino Häusler
Anlagen (Dokumente zwecks Download):
https://www.shishajournal.de/downloads/25gRegelung/informationsschreiben_20211014.pdf
https://www.shishajournal.de/downloads/25gRegelung/ergaenzendes_inforsschreiben_20211223.pdf
Aufgrund einer Gesetzesänderung sind wir verpflichtet Ihre Volljährigkeit zu überprüfen. Hierzu stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
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