BERLIN // Der Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen für ein umfassendes, faktisch absolut wirkendes Werbeverbot für Tabakprodukte, E-Zigaretten und deren Nachfüllbehälter ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Zu diesem Ergebnis komme ein neues Rechtsgutachten der Kanzlei Redeker Sellner Dahs, teilt der Bundesverband der Tabakwirtschaft und neuartiger Erzeugnisse (BVTE) mit.
Dies gelte schon für Tabakprodukte, umso mehr für risikoärmere E-Zigaretten und erst recht für solche E-Zigaretten, die überhaupt kein Nikotin enthalten.
Der Hauptgeschäftsführer des BVTE, Jan Mücke: „Die geplanten umfassenden Werbeverbote für Tabakwaren und E-Zigaretten sind unverhältnismäßig und eine willkürliche Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte. Auch gesundheitspolitisch wäre es vollkommen kontraproduktiv. Die Kommunikation zu potenziell weniger schädlichen Alternativen wie E-Zigaretten zu unterbinden, besonders wenn diese auch noch nikotinfrei sind.“
Das neue Rechtsgutachten „Verfassungswidrigkeit neuer Werbeverbote für E-Zigaretten“ stellt den Verbotsplänen von CDU/CSU und SPD ein ungenügendes Zeugnis aus. Diese bedeuteten einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der Berufs-, Meinungs- und Kunstfreiheit, der mit den Gründen des Gesundheits- und Jugendschutzes nicht zu rechtfertigen sei. Umso mehr gelte dies für die Erstreckung der Werbeverbote auf E-Zigaretten.
Gemäß einhelliger Auffassung des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) und des Deutschen Krebsforschungsinstituts (DKFZ) seien E-Zigaretten deutlich weniger gesundheitsschädlich als herkömmliche Tabakzigaretten. Durch ein Werbeverbot würden den Konsumenten wertvolle Informationen über diese Alternative zum Rauchen vorenthalten. Für die nikotinfreien Varianten dieser Produkte, die nicht zu Nikotinabhängigkeit führen können. Somit ein noch geringeres Risikopotenzial aufweisen, sei ein Verbot erst recht nicht zu rechtfertigen.
Verfassungsrechtliche Defizite dieses Gesetzesvorhabens sind von Experten wiederholt kritisiert worden. So äußerte der Leipziger Verfassungsrechtler Christoph Degenhart im Dezember 2018 neben materiellen Einwänden deutliche Zweifel an der formellen Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
Quelle: DTZ, red
02.07.2020
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